Pressefreiheit, Medienfreiheit, Meinungsfreiheit – und Informationsfreiheit
Inhalt
Dieses Thema ist auch relevant für:
Warum ist das wichtig?
- Meinung frei äußern zu können, ist ein demokratisches Grundrecht aller, garantiert von der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie steht in Österreich im Verfassungsrang.
- Das Recht, frei zu berichten, gründet auf demselben Recht. Es wird als Pressefreiheit oder Medienfreiheit bezeichnet.
- Meinungsfreiheit und Medienfreiheit sind nicht ohne Schranken und Grenzen. Eine Grundbedingung ist wahrheitsgemäße Berichterstattung auf der Basis journalistisch sorgfältiger Recherche. Recht etwa auf den Schutz der Privatsphäre etwa steht dem Recht auf Berichterstattung entgegen. Auch nationale Interessen, etwa der Sicherheit, können Medienfreiheit beschränken.
- Informationsfreiheit meint das Recht auf Zugang zu Information insbesondere gegenüber öffentlichen Stellen. Österreich ist hier Schlusslicht in der demokratischen Welt, erst mit 1. September 2025 tritt ein Informationsfreiheitsgesetz in Kraft.
- Die Menschenrechtsorganisation Reporter ohne Grenzen (ROG oder international RSF) reiht seit 2002 die Staaten der Welt nach der Lage der Pressefreiheit. In diesem Beitrag findest du die bisherigen Plätze Österreichs – ein großes Auf und Ab.
- Dieser Beitrag liefert nur einen sehr knappen Überblick zum Thema.
Was ist Presse- und Medienfreiheit?
Auf eine sehr knappe Formel gebracht: Medien dürfen frei, unbeeinflusst, ungehindert und sicher berichten – wahrheitsgemäß, journalistisch sorgfältig recherchiert und im Rahmen weiterer rechtlicher Vorgaben.
Mehr zur Aufgabe von Journalismus und journalistischen Medien findest du hier auf diemedien.
Wer garantiert Meinungsfreiheit, Medienfreiheit, Pressefreiheit?
Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert Meinungs- und Medienfreiheit:
1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk- , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Die Europäische Menschenrechtskonvention steht in Österreich im Verfassungsrang. Ebenso der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 über das Ende der Zensur:
1. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben.
2. Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt. Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.
Und da wäre noch Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes, ebenfalls mit Artikel 149 in Österreichs Bundesverfassung verankert:
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.
Österreich in der Weltrangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen
Die Organisation Reporter ohne Grenzen (ROG abgekürzt in Österreich und Deutschland oder international RSF für Reporters sans Frontieres) reiht seit 2002 die Staaten der Welt in einer Rangliste über die Situation der Pressefreiheit.
Die Weltrangliste der Pressefreiheit
Die gesamte Weltrangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen findest du hier.
2025 beurteilt die Organisation die Bedingungen für Journalismus erstmals in der Geschichte des Index in der Hälfte der Länder der Welt "schlecht" und in weniger als einem Viertel der Länder "zufriedenstellend".
Am unteren Ende des Index von Reporter ohne Grenzen stehen Eritrea, Nordkorea, China, Syrien, Iran, Afghanistan, Turkmenistan, Vietnam, Nicaragua, Russland und Ägypten.
Wie bewertet Reporter ohne Grenzen die Pressefreiheit?
Pressefreiheit definiert Reporter ohne Grenzen als "die Fähigkeit von Journalisten als Einzelpersonen und als Kollektiv, Informationen im öffentlichen Interesse auszuwählen, zu produzieren und zu verbreiten, unabhängig von politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Einflüssen und ohne Bedrohung ihrer physischen und psychischen Sicherheit".
Anhand von mehr als 100 Fragen lädt Reporter ohne Grenzen Paris Wissenschafter:innen, Medienleute und andere Kenner:innen der Situation in den einzelnen Ländern zur Bewertung der Lage. In Österreich dürften an die 50 Menschen eingeladen werden.
Ich habe ein paar Jahre bis einschließlich Bewertungszeitraum 2023 ebenfalls mitbeurteilt (und mich teilweise über die Gesamtsicht gewundert). Ab dem Bewertungsjahr 2024 habe ich davon abgesehen. Ich berichte ja auch regelmäßig über die Rangliste.
5 Kategorien. Bewertet wird die Lage – neben von Reporter ohne Grenzen selbst dokumentierten An- und Übergriffen auf Medienmenschen – in 5 Kategorien: Politik, Recht, Wirtschaft, Soziokulturell und Sicherheit.
Den Fragebogen von Reporter ohne Grenzen findest du hier (auch auf der Seite von Reporter ohne Grenzen Österreich 2024 verlinkt, wenn auch etwas schwer zu finden.)
Die Österreich-Bewertung 2025 nach Kategorien
Mit dem neuen Informationsfreiheitsgesetz ab 1. September 2025 begründet Reporter ohne Grenzen die bessere Platzierung Österreichs (über das Jahr 2024), vor allem aber mit zusätzlichen Medienförderungen, die die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage verbesserten.
Informationsfreiheit
Die bisher per Verfassungsgesetz vorgeschriebene Amtsverschwiegenheit wird mit am 1. September 2025 gestrichen. Grundprinzip ist nun eine allgemeine Informationsfreiheit.
Öffentliche Stellen – Verwaltungsorgane in Bund, Ländern sowie Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohner:innen – müssen "Informationen von allgemeinem Interesse" selbst veröffentlichen.
Zudem gibt es ab September 2025 ein per Verfassungsgesetz garantiertes Recht auf Auskunft gegenüber Verwaltungsorganen von Bund, Ländern und Gemeinden, mit Verwaltung betrauten Organen sowie Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen. Ausgenommen sind börsenotierte Unternehmen.
Das Bundeskanzleramt hat die Basics der neuen Regelung hier recht anschaulich aufbereitet.
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