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EU-Medienfreiheitsgesetz, European Media Freedom Act (EMFA)

Die EU setzt mit dem europäischen Medienfreiheitsgesetz verbindliche Regeln für Mitgliedsstaaten, Medien und Plattformen im Sinne von Unabhängigkeit, Transparenz und Regulierung im Mediensektor.
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Autor:in
Harald Fidler
Zuletzt aktualisiert
May 10, 2025

Warum ist das wichtig?

Was sagt der European Media Freedom Act (EMFA), der mit 8. August 2025 vollständig in Kraft tritt?

Das Europäische Medienfreiheitsgesetz verordnet den Mitgliedsstaaten, Medienunternehmen und Online-Plattformen verbindliche Regeln für

  • Transparenz von Medieneigentum und die Finanzierung über staatliche Werbung,
  • redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit aller Medien sowie Schutzmechanismen für die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien, mit Vorgaben für Bestellung und Abberufung des Managements,
  • Online-Plattformen im Umgang mit Medieninhalten und
  • die Unabhängigkeit der Medienregulierungsbehörden.
  • Der EMFA sieht ein europäisches "Gremium" nationaler Medienbehörden vor.

Österreich muss mit dem EMFA im ORF-Gesetz "objektive, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien" für die Abberufung des ORF-Managements festlegen.

Zum Volltext des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes geht es über diesen Link.

In diesem Beitrag versuche ich einen raschen, groben Überblick, was der EMFA regelt.

Schutz journalistischer Quellen und Informationen

Artikel 4

Der EMFA verlangt von den EU-Mitgliedsstaaten, journalistische Quellen und vertrauliche Kommunikation "wirksam zu schützen". Er untersagt etwa Überwachungssoftware und Durchsuchung.

Es sei denn, derartige Maßnahmen sind durch nationales oder EU-Recht vorgesehen, stehen im Einklang mit EU-Recht, liegen "im Einzelfall" überwiegend im "Allgemeininteresse" und sind verhältnismäßig sowie von einer unabhängigen (Justiz-)Behörde genehmigt, im Ausnahmefall auch nachträglich. Der Einsatz von Überwachungssoftware ist bei schweren Straftaten und mit (justiz)behördlicher Genehmigung aber zulässig.

Schutz der Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien

Artikel 5

EU-Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass öffentlich-rechtliche Medienorganisationen ("Mediendiensteanbieter") "redaktionell und funktional unabhängig sind" und unparteiisch vielfältige Informationen und Meinungen bieten.

Verfahren für die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung müssen "darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten". Diese Verfahren müssen "transparent, offen, wirksam und nichtdiskriminierend" nach "transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien" ablaufen.

Die Geschäftsführung darf "nur in Ausnahmefällen" und "hinreichend gerechtfertigt" entlassen werden, wenn sie vorab im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien nicht erfüllt. Gerichte müssen die Entlassung überprüfen können.‍‍

Öffentlich-rechtliche Medien müssen nach "transparenten und objektiven Kriterien" finanziert werden, "angemessen, nachhaltig und vorhersehbar", um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und sich in dessen Rahmen zu entwickeln. Die Finanzierung muss redaktionelle Unabhängigkeit wahren.

Unabhängige Behörden müssen "frei von politischer Einmischung durch eine Regierung" "beobachten" und öffentlich machen, ob diese Anforderungen erfüllt werden.‍

Transparenzpflichten für Medien

Artikel 6

Der EMFA verlangt die Offenlegung von Medieneigentum und des Umfangs öffentlicher Werbeleistungen. Medieneigentum ist zudem in nationalen Datenbanken zugänglich zu dokumentieren.

Medienunternehmen mit Nachrichten und Inhalten zum Zeitgeschehen müssen Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen gewährleisten. Auch potenzielle Interessenkonflikte sind offenzulegen, die sich auf die Berichterstattung auswirken können.

Nationale Regulierungsbehörden, Europäisches Gremium

Artikel 7

Der EMFA setzt voraus, dass unabhängige nationale Regulierungsbehörden für Medien mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet sind.

Artikel 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16

Nationale Behörden bilden ein unabhängiges Europäisches Gremium für Medienfragen. Das Gremium soll laut EMFA in Dialog mit großen Online-Plattformen treten, zwischen Medien und Plattformen vermitteln, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Behörden vermitteln, zu Medienzusammenschlüssen oder auch Entwürfen nationaler Behörden Stellung nehmen, die EU-Kommission unterstützen, das Zusammenwirken der nationalen Regulierungseinrichtungen koordinieren, etwa bei der Harmonisierung von Benutzeroberflächen, und Leitlinien erstellen.

Artikel 14 verhält nationale Regulierungsbehörden zu "strukturierter Kooperation".

Artikel 15 regelt die Zusammenarbeit nationaler Regulierungsbehörden, um Verpflichtungen von Video-Sharing-Plattformen durchzusetzen.

Artikel 17 überträgt dem Europäischen Gremium die Koordinierung von Maßnahmen gegenüber Mediendiensten von außerhalb der EU.

Regeln für sehr große Digitalplattformen

Artikel 18

Regelt den Umgang sehr großer Online-Plattformen mit Mediendiensteanbietern, insbesondere wenn sie die Sichtbarkeit von deren Inhalten "ohne triftigen Grund" beschränken. Scheitert ein "Dialog", kann das Europäische Gremium eingeschaltet werden. Medienanbieter wiederum müssen gegenüber Online-Plattformen dokumentieren, dass sie Mediendiensteanbieter im Sinne des EMFA sind, wenn sie von diesem „Medienprivileg“ profitieren möchten.

Artikel 19

Das Europäische Gremium soll einen "strukturierten Dialog" zwischen Online-Plattformen, Medien und Zivilgesellschaft organisieren, etwa um "Zugang zu vielfältigen Angeboten unabhängiger Medien auf sehr großen Online-Plattformen zu fördern" und Selbstregulierung zu beobachten.

Artikel 20

Verlangt individuelle Einstellungsmöglichkeiten auf  Geräten und Benutzeroberflächen für die Nutzung von "Sendungen".

Regeln für Medienmarkt

Artikel 21

Noch eine Grundregel für Mitgliedsstaaten: Gesetze, Regulierung und Verwaltung von Mitgliedstaaten dürfen Medienpluralismus oder redaktionelle Unabhängigkeit selbst potenziell nur dann beeinträchtigen, wenn sie "hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig" sind, zudem "begründet, transparent, objektiv und nichtdiskriminierend".

Das Europäische Gremium kann hier aktiv werden. Dazu muss es Beschwerdestellen für Medien geben.

Medienzusammenschlüsse

Artikel 22, 23

"Transparente, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende" Regeln verlangt der EMFA von den Mitgliedsstaaten für Zusammenschlüsse von Medien, "die sich erheblich auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten". Er fordert "objektive, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien" für die Meldung und Bewertung solcher Zusammenschlüsse. Redaktionelle Unabhängigkeit soll geschützt werden, wirtschaftlich tragfähige Alternativen sind zu prüfen. Das Europäische Gremium nimmt in EU-weit wichtigen Fällen Stellung, nationale Behörden müssen dessen Position "bestmöglich" berücksichtigen. Auch die Kommission kann öffentlich Stellung nehmen.

Unparteiische Nutzungsmessung

Artikel 24

Der EMFA verlangt "Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit" in der Nutzungsmessung von Medienangeboten. Darauf sollen nationale Regulierungsbehörden achten, dasEuropäische Gremium erstellt dazu Leitlinien.

Öffentliche Werbebuchungen und Aufträge

Artikel 25

Werbebuchungen und andere Aufträge öffentlicher Stellen müssen "nach transparenten, objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien" vergeben werden und "in offenen, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Verfahren bewilligt" werden.

Mitgliedsstaaten sollen bestrebt sein, sicherzustellen, dass öffentliche Werbebuchungen eine "große Vielfalt verschiedener auf dem Markt vertretener Mediendiensteanbieter" berücksichtigen.

Der EMFA verlangt die Veröffentlichung solcher Werbebuchungen der Behörden und öffentlichen Stellen. Die unabhängigen Regulierungsbehörden „beobachten“ die Zuweisung dieser staatlichen Werbeausgaben und berichten darüber.

Österreichs geltende Medientransparenzregeln gelten bei diesen EU-rechtlichen Vorgaben als Vorbild.

Unter laufender Beobachtung

Artikel 26

EU-Kommission und Europäisches Gremium beobachten "fortlaufend" das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste. Sie beobachten nationale Medienmärkte, Medienkonzentration, "Risiken der ausländischen Informationsmanipulation und Einmischung", Auswirkungen von Online-Plattformen auf den Medienmarkt, Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit und was Mediendiensteanbieter dafür tun, sowie öffentliche Werbung. Jährlich werden die Ergebnisse der Beobachtung veröffentlicht.

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